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Holztreppen - Konstruktionstypen
Gesetzliche Anforderungen nach den Landesbauordnungen hinsichtlich der Standsicherheit. Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein (§15 Musterbauordnung (MBO)). D.h. jede Treppe bedarf, unabhängig von Gebäudeart und Konstruktionstyp, eines Nachweises der Standsicherheit. Hierbei ist nachzuweisen, dass die Treppenkonstruktion ihr Eigengewicht und eine von der Gebäudeart abhängige Verkehrslast nach DIN 1055 (z.B.: bei Wohngebäuden eine Flächenlast von 3,50 kN/m² bzw. eine Einzellast von 1,5 kN) unter Beaufschlagung von Sicherheiten abtragen kann. Die geltenden technischen Baubestimmungen sind zu beachten.
Gebäudearten I. Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen II. sonstige Wohngebäude III. sonstige Gebäude
Konstruktionstypen 1-6 Handwerkliche Holztreppen  
 
zu I. Nachweis der Standsicherheit ist bei Einhaltung des Regelwerkes "Handwerkliche Holztreppen" erbracht. Das Regelwerk "Handwerkliche Holztreppen" wurde in fachlicher Abstimmung mit dem SVA (A) "Vorgefertigte Treppen" (Deutsches Institut für Bautechnik – DIBt – Berlin) erarbeitet. Geltungsbereich: Handwerklich hergestellte Treppen aus Nadelholz, Laubholz und/oder Holzwerkstoffen mit gestemmten oder aufgesattelten Stufen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Der Grundsatzausschuss (GA 1) für fachübergreifende Fragen der Brauchbarkeits- und Verwendbarkeitsnachweise und die Fachkommission Baunormung haben zum Regelwerk folgenden Beschluss gefasst: Das Regelwerk "Handwerkliche Holztreppen" kann als allgemein anerkannte Regel der Technik angesehen werden. Es wird weder in die Liste der Technischen Baubestimmungen noch in die Bauregelliste A Teil 1 aufgenommen.Handwerkliche Holztreppen innerhalb des Geltungsbereichs der Regel (s.o.) werden als Bauart nach allgemein anerkannter Regel der Technik bzw. als sonstige Bauprodukte gemäß MBO § 20 (1), letzter Absatz, angesehen. das heißt also, handwerkliche Holztreppen bedürfen auch bei Abweichungen von der Regel (dem Regelwerk) keines Nachweises durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall, sofern der Geltungsbereich beachtet wird. Abweichungen von der Regel, z.B. andere Abmessungen, oder andere Verbindungsmittel anstatt der Spannschrauben, liegen im Verantwortungsbereich des Herstellers. Vom Hersteller ist die Gleichwertigkeit, d.h. z.B. Einhaltung der 3fachen Sicherheit gegen Bruch, durch Ersatzmaßnahmen, z.B. Standsicherheitsberechnungen oder Belastungsnachweise, sicherzustellen.
zu II./III. Nachweis der Standsicherheit ist in jedem Einzelfall zu erbringen und es ist ggf. ein Verwendbarkeitsnachweis über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ( § 21 MBO) oder eine Zustimmung im Einzelfall (§ 22 MBO) erforderlich
Konstruktionstypen 7-10 Systemtreppen mit Trittstufen und tragendem Handlauf aus Holz.   

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| | Mittelholmtreppe | Falstwerkstreppe | Tragbolzentreppe nach DIN 18069 |
Konstruktionstypen 14 - 16 Spindeltreppen  
Konstruktionstypen 1 - 16 Weitere Anforderungen je nach Gebäudeart und Nutzung zu I./II./III. (I jedoch nur Reihen- und Doppelhäuser) DIN 4109 Schallschutz im Hochbau ist zu beachten. zu II./III. Brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile entsprechend der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) sind zu beachten. das Arbeitsschutzrecht, die Arbeitsstättenverordnung und die Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. - ZH 1/113 Merkblatt für Treppen - M 44 Sicherheit auf Treppen zu III. zusätzliche Sondervorschriften des Bauordnungsrechtes der 16 Bundesländer, z.B.: - Versammlungsstättenverordnung - Verkaufsstättenverordnung - Gaststättenbauverordnung - Schulbaurichtlinien
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