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Baurechtsleiste und lichter Stufenabstand

Regional unterschiedliche Beurteilung bei Holztreppen

Der lichte Stufenabstand bei offenen Treppen und die damit verbundene Baurechtsleiste sind Problemfelder, die immer wieder zu Diskussionen Anlass geben. Regional gibt es hier offensichtlich Unterschiede bei der Beurteilung, ob der lichte Stufenabstand überhaupt beachtet werden muss und welches Maß keinesfalls überschritten werden darf.


Die Rechtsgrundlage ist dadurch gekennzeichnet, dass es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Forderung nach einer Baurechtsleiste durch manche Bauämter gibt. Die DIN definiert nicht den Abstand zwischen den Stufen, sondern nur zwischen den Geländerstäben bzw. von diesen zur Stufe. Auch existiert keine andere Technische Bauverordnung, die die Leisten vorschreiben würde. In der maßgeblichen DIN 18065  gibt es hierzu keine Angaben. Es gibt in diesem Punkt keine anerkannte Regel der Technik, die besagen würde, dass der lichte Stufenabstand nicht mehr als 12 cm betragen darf, und dass in dem Fall, in dem sich aufgrund der Treppenkonstruktion ein höheres lichtes Maß ergibt, ggf. die sogenannte Baurechtsleiste unter die obere Stufe darunter geschraubt werden muss.

Wenn es vereinzelt in Landesbauverordnungen oder in technischen Durchführungsverordnungen dazu oder in älteren Kommentaren zu Landesbauordnungen heißt, der lichte Stufenabstand dürfe 12 cm nicht überschreiten, so ist dies eine falsche Schlussfolgerung bzw. Analogie zum gemeinhin bekannten letztlich wohl auch allgemein anerkannten lichten Abstand zwischen Geländerstäben. Allerdings ist die Analogie bzw. Schlussfolgerung nicht zutreffend, da die Sachverhalte grundverschieden sind. Bei einem Geländer, bzw. wie es auch gelegentlich in den Landesbauordnungen heißt: bei Umwehrungen, handelt es sich ausdrücklich um einen Absturzschutz, also um eine bauliche Vorrichtung, die gerade verhindern soll, dass jemand in die Tiefe fällt. Hier hat sich das Maß von 12 cm ergeben, da man der Auffassung ist, dass damit auch der Absturz von unbeaufsichtigten Kleinkindern verhindert werden kann.

Bei der Treppe handelt es sich jedoch um ein Bauteil, auf das grundsätzlich keine unbeaufsichtigten Kleinkinder gehören. Eine Treppe ist keine Spielwiese. Daher empfehlen wir grundsätzlich, dass Treppen beim Vorhandensein von unbeaufsichtigten Kleinkindern wie es in Wohnungen oft der Fall ist, durch ein sogenanntes Kinderschutzgitter (Scherengitter oder Ähnliches) geschützt werden müssen. Die statistisch betrachtet wesentlich größere Gefahr besteht nämlich darin, dass das betreffende Kleinkind nicht durch die Treppe hindurchfällt, sondern sich auf den Stufen verletzt.

Bei einer durch ein Kinderschutzgitter gesicherten Treppe ergibt sich im Zusammenspiel mit einem ordnungsgemäß errichteten Geländer umfassender und optimaler Schutz auch für unbeaufsichtigte Kleinkinder. Aus dieser Überlegung heraus wurden auch bei der DIN 18065 die 12 cm nicht als maximales lichtes Maß zwischen den Stufen aufgenommen.

Veraltete Landesbauordnungen, technische Durchführungsverordnungen oder Kommentare mögen demzufolge zwar noch die 12 cm nennen, sie entsprechen jedoch nicht mehr dem allgemeinen Stand der Technik, ja sie sind letztlich sogar unsinnig, weil ein vernünftiger Schutz nur durch ein Kinderschutzgitter herbeigeführt werden kann. Die Anbringung eines solchen Kinderschutzgitters liegt jedoch ausdrücklich im Verantwortungsbereich des betreffenden Bauherrn oder Benutzers, solange mit der unbeaufsichtigten Anwesenheit von Kleinkindern in der Wohnung zu rechnen ist.

Nach den Bestimmungen der VOB Teil C DIN 18355 bzw. DIN 18334 handelt es sich bei der Anbringung von Kinderschutzgittern, sofern sie nicht bei Auftragserteilung ausdrücklich mitbeauftragt wurden, um nachträgliche bzw. zusätzliche besondere Leistungen, die selbstverständlich auch zusätzlich zu vergüten sind.

Wir empfehlen diesbezüglich folgenden Hinweis auf Angeboten: "Bei der angebotenen Treppe kann die Gefahr des Hindurchrutschens von Kindern zwischen den Stufen durch Anbringung einer Leiste auf der Unterseite der Stufen verhindert werden. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein Angebot für diese zusätzliche (baurechtlich nicht vorgeschriebene) Sicherungsmaßnahme. Da dadurch auch generell Treppenstürze nicht vermieden werden können, empfehlen wir die Anbringung eines Kinderschutzgitters, über das wir ebenfalls gerne ein Angebot unterbreiten. Dies ist jedenfalls die sicherste Maßnahme um Verletzungen  von Kleinkindern auf Treppen zu vermeiden."

 
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