Bekanntlich ist zum 01.01.2007 die betreffende europäische Richtlinie in Form einer Rechtsverordnung deutschen Rechtes in Kraft getreten. Die ChemVOCFarbV vom 23.12.2006 sieht bestimmte Grenzwerte beim Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) vor, sofern nicht bestimmt Ausnahmeregelungen eingreifen. Zu den Ausnahmen gehören Beschichtungen für Möbel und dazugehörige Innenausbauteile - aber gerade nicht Holztreppen. Dennoch haben nun wohl die Auswirkungen des Gesetzes die Treppenbauer erreicht. Dazu weiter unten ein exemplarischer Erfahrungsbericht.
Weitere Ausnahmen gelten für Beschichtungsstoffe, die ausschließlich in Lackieranlagen verarbeitet werden, die in den Geltungsbereich der 31. Bundesimmissionsschutzverordnung fallen. Damit sind Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von mindestens fünf Tonnen pro Jahr gemeint. In diesen Anlagen wird die Reduzierung des Lösemittelverbrauchs durch andere technisches Vorkehrungen sichergestellt. Die Ausnahmen zugunsten der Möbel sind der Lobbyarbeit der Möbelindustrie geschuldet.
Der eigentliche Geltungsbereich der Decopaint-Richtlinie betrifft also Trägermaterialien oder Bauteile des Gebäudes. Dazu gehören selbstverständlich auch Holztreppen. Dazu der nachfolgende Erfahrungsbericht eines Verwenders:
"Auf Buche funktionieren Klarlacke wohl noch am besten. Auf Kiefer werden die Probleme deutlicher, denn Kiefer als Nadelholz quillt beim Lackieren durch Wasser mehr auf als Laubholz.
Technisch getrocknete Eiche lässt sich fast gar nicht lackieren – das Holz wird fleckig und verfärbt such gelblich. Luftgetrocknete Eiche lässt sich lackieren, ist aber keine Alternative vom Preis her und von der Verfügbarkeit.
Dunkel gebeizte Hölzer sind nicht zu lackieren, weil Farbpigmente beim Lackieren aufschwimmen.
Bei farbigen Lacken muss grundsätzlich klar ablackiert werden; dies bedeutet einen zusätzlichen Arbeitsgang. Farbige Füller auf Nadelholz funktionieren nicht, weil sich dann die Holzstruktur durch den Lack abzeichnet.
Nacharbeiten auf der Baustelle sind nahezu unmöglich, weil ein anderes Glanzbild entsteht.
Für das Aufarbeiten alter Treppenstufen gibt es kein Antisilikon was zur Kraterbildung der lackierten Flächen führen kann.
Passgenau eingeschliffene Treppenstufen quellen durch wasserlösliche Lacke auf und lassen sich dann schlecht oder gar nicht zusammenbauen.
Die Trockenzeiten sind erheblich länger als bei lösemittelhaltigen Lacken. Das ist in den meisten kleineren Betrieben wohl eines der Hauptprobleme, denn es muss ein ausgeglichenes Verhältnis von Luftfeuchtigkeit und Temperatur hergestellt werden, was nur durch verstärktes Heizen und durch Luftbefeuchter möglich wird. Mit zu trockener warmer Luft kommen folgende Probleme:
Wenn wasserlösliche Lacke von außen zu schnell antrocknen, bildet sich eine dichte Schicht (Haut) auf der Oberfläche und der darunter liegende Lack trocknet nicht mehr richtig oder nur sehr langsam durch, das Wasser muss dann ins Holz entweichen. Das gleiche Phänomen ist ebenfalls bei zu dickem Lackauftrag zu beobachten."
Damit steht fest, dass die Auswirkungen des Gesetzes nun auch die Holztreppenhersteller erreicht haben.
Zu den Einzelheiten der Verordnung verweisen wir auf den beigefügten Verordnungstext. Des Weiteren verweisen wir auf die gemeinsame Veröffentlichung des Bundesverbandes Holz und Kunststoff und des Verbandes der deutschen Lackindustrie e. V. (etwa abgedruckt in der GENAU 03/07; s. a. www.bhkh.de „Merkblatt zur Decopaint-Richtlinie“).
Dazu ist allerdings eine entscheidende grundsätzliche Einschränkung vorzunehmen: Die betreffende Verordnung wendet sich ausschließlich an die Hersteller von Farben und Lacke sowie die betreffenden Händler:
ChemVOCFarbV § 6 Ordnungswidrigkeiten (Etikettierung)
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 ein Produkt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einem Etikett versieht.
ChemVOCFarbV § 7 Straftaten (Verkauf)
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 eine Farbe, einen Lack oder ein Produkt in den Verkehr bringt.
Die Strafandrohung oder die Androhung von Bußgeldern betreffen jedoch ausdrücklich nicht den Verwender und damit auch nicht den Holztreppenbauer. Ziel der Regelung war nämlich, durch Beschränkungen bei den Herstellern und im Fachhandel dafür zu sorgen, dass entsprechende Beschichtungsmaterialien erst gar nicht mehr vertrieben werden und infolgedessen auch nicht mehr verwendet werden können.
Es stellt daher keinen Verstoß gegen die Verordnung dar, wenn für die Lackierung einer Treppenanlage ein Oberflächenmaterial eingesetzt wird, das eigentlich für Möbelbau gedacht ist und dort zulässig. Die Übergangsfrist von zwölf Monaten zum 31.12.2007 betrifft also lediglich Hersteller und Händler von Lacken und Farben. Die betreffende Lagerware muss vor dem 01. Januar 2008 verkauft sein. Lagerware beim Treppenhersteller kann jedoch ohne Verstoß gegen die Verordnung noch nach dem 01.01.2008 aufgebraucht werden.
Auf die Dauer wird man sich der Anwendung Wasser basierender Produkte nicht entziehen können. Vorläufig erreicht jedoch der Handlungsdruck bezüglich herkömmlicher DD- oder NC-Lacke nicht das Maß wie befürchtet.
Auf einer anderen rechtlichen Ebene befindet man sich, wenn es um die Anforderung seitens der Kunden geht. Man stelle sich vor: Der Schreiner liefert die herkömmlich lackierte Treppe aus und der Kunde moniert nach einigen Tagen den Lösemittelgeruch. Ist die Treppe dann mangelhaft?
Ein Sachmangel liegt vor, wenn der Ist- vom Soll-Zustand abweicht. Wenn ein herkömmlicher Lack geeignet ist, dauerhaft die Oberfläche der Treppe zu schützen, wovon bei fachgerechtem Auftrag auszugehen ist, dann liegt kein Sachmangel vor. Die Lösemittel und damit der vermeintliche Sachmangel verflüchtigen sich ja im wahrsten Sinne des Wortes. Ein abstrakter, von der Sache selbst losgelöster „Sachmangel“ gibt es ohnehin nicht: Der vermeintliche Verstoß gegen eine Verordnung mit völlig anderer Regelungsabsicht (Umweltschutz) lässt sich eben an der Sache selbst nicht feststellen.
Ein Zuwiderhandeln gegen vertragliche Nebenpflichten (etwa in Bezug auf die Einhaltung zwingender gesetzlicher Bestimmungen) liegt ebenfalls nicht vor, weil die gesetzliche Bestimmung gerade eben nicht den Schreiner verpflichtet, nur VOC-arme Lacke auf Treppen zu verspritzen.
Einen weiteren rechtlichen Ansatz liefern allgemeinere Arbeits- und Umweltschutzbestimmungen. Zu denken ist hier an die Gefahrstoffverordnung bezüglich der Arbeitnehmer oder an die TA-Luft hinsichtlich der Nachbarn von Lackieranlagen. Wenn sich letztere über Lösemittelgerüche beschweren wird zwar die Verordnung keine direkte Rolle spielen, aber es wird sicherlich schwierig werden, der Gewerbeaufsicht zu erklären, warum man weiterhin auf seinen Treppen die alten Lacke aufbringt, die es eigentlich für Treppen gar nicht mehr geben dürfte.
Es ist aber noch einmal deutlich festzuhalten, dass das Aufbringen von nicht VOC-reduzierten Beschichtungen auf Bauteile wie Treppen weder nach dem 01.01. dieses Jahres noch nach dem 01.01.2008 einen Bußgeld- oder Straftatbestand darstellt. Hier sind insoweit auch nicht die Gefahrstoffverordnung (dort etwa Anhang IV) oder das Chemikaliengesetz einschlägig. Diesbezüglich gilt der alte Rechtsgrundsatz, dass ohne Gesetz keine Strafe ausgesprochen werden darf oder genauer: Ohne ein bestimmtes, den Tatbestand genau beschreibendes Gesetz, kann man nicht angeklagt, noch viel weniger verurteilt werden.
Es mag sein, dass der Gesetzgeber hier in Zukunft eine Regelungslücke entdeckt – wenn es soweit kommen sollte, werden wir Sie informieren.
Alle genannten Gesetze finden Sie auch im Internet unter www.gesetze-im-internet.de