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Bundessozialgericht bestätigt Bestattungsvorsorge

Sozialhilfeträger kann Kündigung nicht verlangen

Im Hinblick auf die Menschenwürde und die Glaubensfreiheit kann das Sozialamt von einem Antragsteller nicht verlangen, dass er zunächst eine angemessene Bestattungsvorsorge verwertet, d. h. kündigt, bevor er Sozialhilfe erhält.


Sachverhalt:
Die 1917 geborene Klägerin wohnt seit 16.4.2004 in einem Alten- und Pflegeheim. Den Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten lehnte der Beklagte ab, weil die Klägerin etwa zwei Wochen vor Aufnahme in das Heim einen Bestattungsvorsorgevertrag unter Einzahlung von 6.000 Euro auf ein Treuhandkonto abgeschlossen habe, den sie kündigen könne. Ein Härtefall nach den bis 31.12.2004 geltenden Vorschriften des BSHG bzw. des ab 1.1.2005 geltenden SGB XII liege nicht vor. Während die Klage beim SG Erfolg hatte, hat das LSG die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das zum Zweck einer würdigen Beerdigung und Grabpflege angelegte Vermögen sei schon im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde und der Glaubensfreiheit nicht verwertbar. In jedem Fall scheitere eine Verwertung des Vermögens aber an den Härtefallregelungen des § 88 Abs 3 BSHG und § 90 Abs 3 SGB XII.

Entscheidung:
Das Urteil des LSG wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Ob es sich bei dem Bestattungsvorsorgevertrag um privilegiertes Vermögen der Klägerin handelt, das der Gewährung von Sozialhilfeleistungen nicht entgegensteht, konnte nicht abschließend entschieden werden. Weder ist vom LSG festgestellt, ob der Vertrag kündbar und somit das Vermögen überhaupt verwertbar war, noch kann im Falle der Kündbarkeit beurteilt werden, ob die Kündigung mit einem nicht mehr zumutbaren Wertverlust (im Hinblick auf den Umfang der gegenüber dem Vertragspartner fortbestehenden Zahlungspflicht) verbunden wäre und damit die Verwertung eine Härte darstellen würde. Allerdings kann die Klägerin ohnedies nicht auf die Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrags verwiesen werden, soweit es sich bei diesem um eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall handelt; dabei ist ohne Bedeutung, dass die Klägerin den Vertrag erst kurz vor Aufnahme in das Heim geschlossen und somit die Bedürftigkeit erst herbeigeführt hat. Auch zur Frage der Angemessenheit der Vorsorge für den Todesfall fehlen ausreichende Feststellungen des LSG.
Kommentar:
Das BSG bestätigt die Auffassung der Bestatter im BHKH und das dort verbreitete Muster eines Bestattungsvorsorgevertrages. Die Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages geht einher mit der Kündigung des Sicherungsgeschäftes, also des auf einem Sparbuch angelegten Geldes oder der eigens für die Bezahlung der späteren Bestattung abgeschlossenen Sterbegeldversicherung. Insoweit ergeben sich für den Kunden unzumutbare Wertverluste, weil oft die Rückkaufwerte bei vorzeitiger Auflösung niedriger liegen als der eingezahlte Betrag und weil der Bestatter Anspruch auf seinen entgangenen Gewinn aus dem gekündigten Werkvertrag über die Bestattung geltend machen kann gemäß § 649 BGB. Nach dem Vertragsmuster, das von der Bestatterinnung des Saarlandes entwickelt wurde, ist ein pauschaler entgangener Gewinn von 15 % abzuziehen: Hat also der Kunde (= der Antragsteller auf Sozialhilfe) für die Bestattungsvorsorge 6.000 € eingezahlt, hat der Bestatter Anspruch auf 900 Euro und vermindert sich um diesen Betrag der Wert des (Schon-)Vermögens.
Damit wird auch die bundesweit einmalige Praxis im Saarland bestätigt, wonach als angemessene finanzielle Vorsorge bei Vorliegen eines Bestattungsvorsorgevertrages ohnehin und generell höhere Beträge anerkannt werden als beim normalen Schonvermögen (z. B. bei Alleinstehenden 5.200 € statt 2.600 €). Es ist zu hoffen, dass sich die pragmatische saarländische Lösung nach der Entscheidung des BSG als bundeseinheitliches Muster durchsetzt.

Bundessozialgericht (BSG), Entscheidung vom 18. März 2008
Aktenzeichen: B 8/9b SO 9/06 R - W. ./. Landrat des Kreises Stormarn
Vorinstanzen: SG Schleswig - S 12 SO 194/05 und Schleswig-Holsteinisches LSG - L 9 SO 4/06 –

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