|
Fachliteratur: |
| Aktuelles
|
Alle Landesbauordnungen (LBO) und die DIN 18065, die maßgebliche Norm für Treppen aller Art in Deutschland, sehen grundsätzlich eine Geländerhöhe von 90 cm vor. Bei einer größeren Absturzhöhe (mehr als 12 m) verlangt die LBO Geländerhöhen von 110 cm. Die Berufsgenossenschaften fordern zudem eine Geländerhöhe von 100 cm. Das bedeutet, dass im Wohnungsbau in der Regel 90 cm gelten, bei Gewerbebauten aber 100 cm und ab einer Absturzhöhe von 12 m immer 110 cm. Diese Maße sind im Regelfall für den Neubau bzw. auch beim Austausch von Treppenanlagen in bestehenden Gebäuden einzuhalten. Vorsicht bei der Umwidmung von Wohngebäuden Probleme gibt es jedoch, wenn nachträglich Wohnungen in eine gewerbliche Nutzung umgewidmet werden. Dann kann es geschehen, dass Geländer auf Grund von Vorgaben der Baubehörden, des Gewerbeaufsichtsamtes oder der Berufsgenossenschaft erhöht werden müssen. Selbst wenn keine behördlichen Vorgaben gemacht werden, kann es dennoch eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen (Arbeitgeber oder Vermieter) geben, wenn eine Höhe von 100 cm einen Sturz oder einen Unfall verhindert hätte. Dies ist sicher eine Betrachtung des Einzelfalls. Nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins muss aber wohl der Verkehrssicherungspflichtige darlegen und beweisen, dass die Geländerhöhe von 90 cm für den Unfall nicht ursächlich war. Geringere Geländerhöhen in Altbauten Zu früheren Zeiten galten andere Normen und Anforderungen. Daher können auch Geländer in Gebäuden aus der Zeit vor 1950 oder gar aus der Gründerzeit um 1900 geringere Geländerhöhen und Umwehrungshöhen aufweisen als 90 cm. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung und gemäß der ständigen Rechtssprechung (so BGH VIII ZR 131/08) sind immer die technischen Regeln und baupolizeilichen Anforderungen maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes oder des Gebäudeteiles galten. Eine Umrüstpflicht gibt es bei Fortführung der Nutzung nicht. Ob ein Verkehrssicherungspflichtiger die Pflicht hat, zu renovieren, also zum Beispiel ein Geländer auszutauschen, steht auf einem anderen Blatt. Dies ist im Regelfall bei einer oben beschriebenen Umnutzung des Gebäudes mit z.B. Publikumsverkehr der über die Treppe abgewickelt wird, gegeben. Generell gilt: Sollte neben der Geländerhöhe auch ein anderes erhebliches Problem mit der Umwehrung bestehen (etwa eine auffällige Instabilität), kann zum Beispiel auch ein Mieter deren Austausch fordern. Werden umfangreiche Renovierungen in Treppenhäusern durchgeführt, bei denen auch die Umwehrungen ausgetauscht werden, müssen sich die neuen Umwehrungen nach den aktuell geltenden Normen richten. Gibt es jedoch spezielle Anforderungen von Seiten des Denkmalschutzes, kann es auch bei diesen Gebäuden vorkommen, dass die Geländerhöhe bleibt, so wie sie ist, weil auch das Geländer erhalten bleiben soll. Dies ist jedoch ein Ausnahmefall, der durch die Bauaufsichtsbehörden bzw. Denkmalschutzämter oder vergleichbar genehmigt wird. Hinweispflicht des Treppenbauers Der Holztreppenbauer, der sicher oft auch Geländer für andere Treppen als Holztreppen liefert und montiert, sollte insbesondere bei der Umwidmung von Wohnungen in Büros oder ähnliches oder Umbauten/Renovierungen von Treppenanlagen die notwendigen Hinweise geben, um zu vermeiden, selbst in die Haftung zu geraten. Denn auch für den Treppenbauer gilt: Maßgeblich sind neben der konkreten vertraglichen Abmachung vor allem die Normen und Regelwerke zum Zeitpunkt der Abnahme!
|