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Umkehr der UmsatzsteuerschuldNeue Regelung bietet LiquiditätsvorteileAm 1. April 2004 ist die Neuregelung des § 13b UStG über die Umkehrung der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen in Kraft getreten. Danach geht bei Bauleistungen die Umsatzsteuerschuld vom Leistenden auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer ist, der ebenfalls Bauleistungen erbringt. Der Leistende muss dem Auftraggeber eine Netto-Rechnung (ohne Umsatzsteuer) stellen, in der er auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweist. Der Leistungsempfänger/ Auftraggeber wird Schuldner der Umsatzsteuer und muss den Umsatz in seiner eigenen Umsatzsteuer-Voranmeldung anmelden. Vorteil der Regelung ist, dass dem bauleistenden Unternehmen eine gewisse Liquidität zugeführt wird, weil es nicht mehr selbst die Mehrwertsteuer an das Finanzamt bezahlen muss, obwohl seine Rechnung noch gar nicht vom Leistungsempfänger bezahlt wurde, was gerade bei Generalunternehmern häufig der Fall ist. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 31. März 2004 zu Zweifelsfragen in Bezug auf die Neuregelung Stellung genommen. Das BMF-Schreiben kann im Internet abgerufen werden unter www.bundesfinanzministerium.de, Rubrik Aktuelles, BMF-Schreiben und www.zdh.de, Rubrik Themen, Steuerinfo, rechte Spalte. Die wichtigsten Informationen für Schreinerbetriebe haben wir jedoch hier zusammengefasst:
- Bauleistungen sind demzufolge alle Bauschreinerarbeiten, wie Einbau von Fenstern, Treppen, Türen usw. , ebenso Innenausbauarbeiten wie Parkettverlegungen, Deckenvertäfelungen, Trockenbauarbeiten, Gaststätteneinrichtungen, Ladeneinbauten und der Einbau von Schaufensteranlagen. Ebenfalls Bauleistungen ist der Einbau von Einbauschränken und speziell angepassten Einbauküchen. - Keine Bauleistungen sind reine Möbelherstellungen und Lieferungen, selbst bei Möbeln, etwa Regalen, welche an Dübeln aufgehängt werden. - Ebenfalls keine Bauleistung ist die Herstellung von Fenstern, Treppen, Einbauschränken und dergleichen, selbst wenn sie nach Aufmaß und konkret für ein bestimmtes Bauvorhaben gefertigt werden, wenn sie vom Hersteller/Lieferanten nicht auch selbst eingebaut werden. - Im Zweifelsfall, etwa bei Badezimmermöbeln, bei denen z. B. ein Waschbecken integriert ist, ist von einer Bauleistung auszugehen. Um eventuelle Unklarheiten von vorne herein auszuschließen, empfiehlt es sich bei der Auftragsbestätigung dem Leistungsempfänger schriftlich mitzuteilen, dass man von der Erbringung einer Bauleistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausgehe. - Keine Bauleistungen sind Messebauten oder die bloße Baustofflieferung.
- Bauträger, die ausschließlich Umsätze haben, weil sie Grundstücke verkaufen, auf denen zuvor schlüsselfertige Bauwerke errichtet werden - Ebenso nicht die öffentliche Hand, wenn sie tatsächlich hoheitlich tätig ist, also bei Behördengebäuden, Schulen und dergleichen. Ist der Leistungsempfänger selbst Bauleistender im Sinne der Vorschrift, dann fällt jeder Umsatz mit ihm unter die Umkehr der Steuerschuld, also auch, wenn die Leistung für das Privathaus des Unternehmers erbracht wird, wenn also die Bauleistung für das Privathaus eines Einzelunternehmers erbracht wird. Dies gilt natürlich nicht, wenn der Leistungsempfänger eine GmbH ist und die Leistung für einen der Gesellschafter privat erbracht wird. 3. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2004, wenn sich die Vertragsparteien einvernehmlich darauf geeinigt haben, dass der leistende Unternehmer Steuerschuldner bleibt und dieser den Umsatz auch tatsächlich in zutreffender Höhe versteuert.
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