|
Fachliteratur: |
| Aktuelles
|
Treppenmontage - eine vollhandwerkliche TätigkeitHolztreppen dürfen nur von eingetragenen Zimmerer- oder Tischlerbetrieben eingebaut werdenZumindest zur Zeit gehört der Einbau von Holztreppen zum Vorbehaltsbereich der Vollhandwerke Tischler und Zimmerer. Wie lange noch, wenn die Handwerkordnung geändert wird? Schon mitte der 90er Jahre stand diese Frage zur Diskussion. Damals, genauer im Jahr 1996, gab DHTI-Geschäftsführer Rechtsanwalt Michael PETER eine Antwort. Bitte beachten Sie dass die nachfolgenden Ausführungen aus dem Jahr 1996 stammen und sich seitdem verschiedene zitierte Normen geändert haben, etwa die Ausbildungsordnung. Es würde uns sehr interessieren, ob Sie die Auffassung des Autors (heute noch) teilen. Gerne erwarten wir Ihre diesbezügliche Email. Die im Gutachten vertretene Auffassung, welche auf den Berufsbild- und Meisterprüfungsverordnungen beruht, wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG Leipzig (AZ 02 HK O 2541/98) im Januar 1999 bestätigt. Kurzgutachten aus dem Jahr 1996 zur Frage "Ist die Montage von Holztreppen eine vollhandwerkliche Tätigkeit oder ist sie Einbau genormter Baufertigteile?" Die Montage von Holztreppen ist dann keine Montage von genormten Baufertigteilen, sondern eine vollhandwerkliche Tätigkeit, wenn sie eine wesentliche Teiltätigkeit einschlägiger vollhandwerklicher Berufsbilder darstellt. Einschlägig sind die Berufsbilder des Tischler- und Zimmererhandwerkes. In beiden ist der Einbau von Treppen aus Holz positiv als dem jeweiligen Handwerk zuzurechnende Tätigkeit aufgeführt. Es handelt sich also um eine Teiltätigkeit. Wesentlich ist sie dann, wenn sie sich nach fachlichen Kriterien anhand des jeweiligen Berufsbildes so darstellt, daß sie Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt, die nur im Rahmen einer umfassenden Berufsausbildung und nicht durch eine kurze Unter-/Einweisung erlernt werden können. Um hierauf eine Antwort geben zu können, ist es notwendig, auf die Abwicklung bei Treppenbauarbeiten einzugehen. Zunächst muß hier vorausgeschickt werden, daß in Deutschland keine Norm für Treppen existiert, die Konstruktion, Statik, Materialquerschnitte, Verbindungs- oder Befestigungsmittel und vor allem feste Maße vorschreibt. Einzig die DIN 18065 macht Angaben zu Aspekten der Verkehrssicherheit von Treppen hinsichtlich Stufenbreite, Geländergestaltung etc. und ergänzt so in der Regel die jeweiligen Landesbauordnungen. Wenn ansonsten von Treppennormen die Rede ist, dann handelt es sich vielfach um eigene Regeln der Hersteller (im Prinzip um deren eigene Konstruktions- oder Produktionsdaten); sofern es um Treppen geht, die eine bauaufsichtliche Typengenehmigung einschließen, handelt es sich konsequenterweise auch um diese Genehmigungs-/Prüfinhalte. Hierbei ist insbesondere die DIN 18069 zur Bolzentreppe heranzuziehen. Neu auf dem Markt ist das Handbuch der "Handwerklichen Holztreppen", das für traditionelle Holztreppen, wie die Wangentreppe, den Stand der Technik beschreibt und für solchermaßen gefertigte Treppen einen statischen Einzelnachweis erübrigt. Erarbeitet wurde dieses Handbuch von den Berufsorganisationen des Tischler- und Zimmererhandwerkes in Benehmen mit dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) und damit auch den Bauaufsichtsbehörden der Bundesrepublik. In< allen diesen Vorschriften wird für die Montage ein Sachkundenachweis gefordert (siehe hierzu Ziffer 7.1. der DIN 18069 sowie das Handbuch "Handwerkliche Holztreppen"). Damit ist natürlich noch nicht definiert, welcher Sachkundenachweis geführt sein muß. Insoweit muß an dieser Stelle die Beantwortung der Frage noch offen bleiben. Tatsache ist jedoch zunächst, daß die Typengenehmigung nach DIN 18069 für die sogenannte Bolzentreppe und die Befreiung von statischen Einzelnachweisen bei der sogenannten handwerklichen Holztreppe nur dann Bestand haben, wenn auch der Einbau der Treppe der niedergelegten Kriterien der Typengenehmigung bzw. desHandbuches entspricht. Dies liefert also, vor allem unter Bezugnahme auf die jeweils sehr umfangreichen Vorschriften für die Montage, zumindest ein Indiz dafür, daß Treppen eben von sachkundigen Personen im üblichen Sinne, also von Meistern und gleichgestellten Personen, montiert werden sollten. Weiterer sehr wesentlicher Aspekt ist, daß Treppen ein statisch relevantes Bauteil darstellen und mit besonderen Anforderungen an die Verkehrs- und Brandsicherheit versehen sind. Hier ist auch notwendig, einmal die Realität von Montagefirmen zu betrachten. In der Regel wird nämlich von diesen nicht nur die reine Montage vorgenommen, sondern auch die Treppe selbst verkauft. Das bedeutet, daß eine betreffende Firma auch das Aufmaß nimmt und mit den Kunden den für das vorhandene Treppenloch möglichen Treppentyp und die mögliche Treppenform bespricht. Gerade bei letzterer Frage stellt sich unmittelbar auch die Frage der Befestigungsmöglichkeiten. Esentspricht nicht der Realität, daß eine Treppe aus einer Bauzeichnung entnommen werden kann. Der verkaufende Montagebetrieb kann also nicht bloß eine Architektenzeichnung an seinen Lieferanten weiterleiten, der dann diese Treppe berechnet und schließlich fertigt. Demnach sind also die Gesichtspunkte der unternehmerischen Verantwortung und des Verbraucherschutzes entscheidende Kriterien. Wer Treppen verkauft, liefert und montiert, ist selbstverständlich auch für die Standfestigkeit der Treppe und für die Einhaltung sonstiger Anforderungen, etwa im Hinblick auf den Brand- und Schallschutz, verantwortlich. Unter dem Apekt der Unternehmerverantwortung wäre es allenfalls vertretbar, die reine Treppenmontage in Subunternehmerstellung (wenn also der Treppenhersteller seinerseits auch die Verantwortung für die Montage gegenüber Dritten trägt) als erlaubnisfreie, nicht vollhandwerkliche Tätigkeit anzusehen. Weil es aber in aller Regel in Wirklichkeit nicht bei der reinen Montage in Subunternehmerstellung bleibt, vielmehr gegenüber dem Kunden als Werkunternehmer auftretende Franchisenehmer Verkauf, Lieferung und Montage von Treppen anbieten, ist insgesamt die Freistellung der Treppenmontage vom Nachweis meisterlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abzulehnen. An dieser Stelle sei auch eine Parallelbetrachtung in bezug auf die Baufertigteilmontage als handwerksähnlichem Gewerbe erlaubt. Bei diesem Gewerbe wird nämlich all zu leicht vergessen, daß es sich um genormte Baufertigteile handeln muß. Genormt sind Bauteile in diesem Sinne jedoch nicht, wenn es zu diesem Bauteil nur irgendeine (DIN-)Norm gibt, sondern wenn die Norm gerade Baufertigmaße festlegt, so dass aufgrund von Angaben in einer Bauzeichnung bestimmte Teile bestellt werden können, die dann in jedem Fall ohne weiteres passen und eingebaut werden können, so daß sich ein Aufmaß vor Ort erübrigt. Das klassische Beispiel dafür sind Innentüren. Hier sind aufgrund der ineinandergreifenden DIN-Vorschriften die Türlochgröße, die Toleranzen im Hochbau, die Größe des Türblattes, Band- und Schloßsitz, sowie die Breiten und Formen der Türfutter genauestens beschrieben. Wie gezeigt fehlen vergleichbare maßbezogene Normen im Treppenbau jedoch völlig. Unter diesen Aspekten betrachtet stellt sich die Montage von Treppen in jedem Fall auch als eine vollhandwerkliche Tätigkeit dar, weil insoweit erhebliche Kenntnisse vorausgesetzt und Fertigkeiten verlangt werden, die nur durch längere Einarbeitungszeit bzw. durch entsprechende Ausbildung vermittelt werden können. Nach dem momentanen Ausbildungsrahmenlehrplan ist für den Einbau von montagefertigen Teilen und Erzeugnissen allein im dritten Lehrjahr ein Umfang von acht Wochen vorgesehen, im zukünftigen Rahmenlehrplan sogar insgesamt 14 Wochen im dritten Lehrjahr. Zwar ist hier nicht zu verkennen, daß es dabei nicht ausschließlich, sondern nur unter anderem um die Treppenmontage geht, allerdings darf auch auf der anderen Seite nicht verkannt werden, daß in die Montage auch andere in der Ausbildung und natürlich auch in der Weiterbildung vermittelte Kenntnisse und Fertigkeiten hineinspielen. Dies gilt in besonderem Maße für die Treppe als tragendem Bauteil, das auch bei der Montage neben Grundkenntnissen der Statik auch Kenntnisse im Bereich des Schall- und Brandschutzes voraussetzt - von allgemeinen tischler- bzw. zimmererhandwerksspezifischen Kenntnissen einmal ganz abgesehen. Demzufolge ist die eingangs gestellte Frage wie folgt zu beantworten: Die Montage von Holztreppen stellt eine vollhandwerkliche Tätigkeit dar.< Sie ist eine wesentliche Teiltätigkeit einschlägiger vollhandwerklicher Berufsbilder.
|