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KOLLEKTIVMARKE

Exklusive Nutzung für Mitgliedsunternehmen

Neben den Voraussetzungen der Mitgliedschaft, die sich aus der Vereinssatzung bzw. Institutssatzung ergeben sieht die Nutzung der Kollektivmarke bestimmte Bedingungen vor, unter denen die Kollektivmarke benutzt werden kann. Nutzer der Kollektivmarke unterliegen einer Eingangsprüfung ihres Antrages und müssen fortlaufend bestimmte Qualitätskriterien erfüllen und auf Anforderungen neue Referenzobjekte benennen. Wesentliche Grundlage ist dafür die nachfolgende Bestimmung der Kollektivmarkensatzung vom Februar 2006. Die Kollektivmarke ist beim Deutschen Patent- und Markenamt als Waren- und Dienstleistungsmarke bzw. als Wort-Bildmarke unter der Nummer 39549451 eingetragen.

 

§ 4 Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke

(1)   Die   Kollektivmarke   kann   nur  an  solche  Betriebe   verliehen   werden,   die   im nennenswerten Umfang selbst Treppen aus Holz und /oder Holzwerkstoffen herstellen.

(2)   Der   Markenbenutzer   hat  regelmäßig an   einem   vom   DHTI  anerkannten Pflichtseminar zum Thema handwerkliche Holztreppen teilzunehmen.

(3)  Der Markenbenutzer hat mit Beantragung der Mitgliedschaft im DHTI mindestens fünf Referenzobjekte an das DHTI zu melden. Auf Anforderung sind im Laufe der Mitgliedschaft weitere Referenzobjekte zu melden.

(4)  Der  Markenbenutzer  verpflichtet sich, nur  Treppen herzustellen oder zu vertreiben, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik und insbesondere dem Regelwerk „Handwerkliche Holztreppen“ entsprechen. 

(5)  Der Markenbenutzer ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen über alle Umstände,  die  für eine    Verleihung   oder   Entziehung   des   Nutzungsrechtes   relevant   sein   könnten. Insbesondere  ist der Markenbenutzer verpflichtet,  bei Beantragung des Nutzungsrechtes die geforderte Selbstauskunft zu erteilen.

 (6) Das DHTI kann in Ausnahmefällen Ausnahmen von der Erfüllung der vorgenannten Bedingungen zulassen.  Dies gilt insbesondere, wenn der Markenbenutzer auf Grund einer besonderen Betriebsstruktur die geforderten fünf Referenzobjekte pro Jahr nicht angeben kann.  Für  diesen  Fall  ist ein anderweitiger Qualitätsnachweis vom  Markenbenutzer  zu fordern.

 (7)  Der  Markenbenutzer  ist verpflichtet,  die vom  DHTI  festgesetzten Antragsgebühren, Beiträge und sonstige Umlagen auf Anforderung zu entrichten.

 

 § 5 Rechte und Pflichten bei Verletzung der Kollektivmarke

...
(3) Die Pflichten der Markenbenutzer richten sich nach den Bestimmungen von § 4 der vorliegenden Markensatzung und nach den Bestimmungen des von ihnen unterzeichneten Verleihungsvertrages. Die Markenbenutzer sind des weiteren verpflichtet, dem Verband mitzuteilen, wenn ihnen bekannt wird, daß die Kollektivmarke durch Mitglieder oder Dritte mißbräuchlich benutzt oder verletzt wird. Die Markenbenutzer haben des weiteren dazu beizutragen, daß der Gedanke der Qualitätssicherung im handwerklichen Holztreppenbau gefördert wird, und auch die sonstigen Ziele des Verbandes zu unterstützen.