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TREPPENSICHERHEIT

Was ist eine Treppe?

Was eine Treppe ist definiert die DIN 18065 in Tabelle 1

„Hauptmaße in und an Gebäuden und Wohngebäuden“

1. Steigeisen
2. Leitern
3. Leitertreppen
4. Treppen
4.1. Baurechtlich nicht notwendige (zusätzliche) Treppen nach Bild 1 und Bild 2, jeweils Zeile 2
4.2. Baurechtlich notwendige Treppen in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen nach Bild 2, Zeile 1 und innerhalb von Wohnungen, beide Gebäudearten - Bild 1 und Bild 2, Zeile 1
4.3. Baurechtlich notwendige Treppen Gebäude im Allgemeinen nach Bild 1, Zeile 1
5. Rampen    

Grenzwerte (Fertigmaße im Endzustand) DIN 18065

HOLZTREPPEN: SICHER AUF SCHRITT UND TRITT

"Drei Elefanten trägt die Treppe", schrieb das Wiesbadener Tagblatt am 28. Oktober 1998 beeindruckt.

In einem Belastungsversuch an der Fachhochschule Wiesbaden wurde eine nach dem "Regelwerk Handwerklicher Holztreppenbau" gebaute Mustertreppe aus Fichte getestet, ihre Tragfähigkeit und Standfestigkeit bewiesen.
"Solche Treppen, einen Meter und zehn Zentimeter breit, begegnen einem in zahllosen Einfamilienhäusern, von Handwerksbetrieben gefertigt".

Sparen Sie nicht an der falschen Stelle!

Sogenannte "Spar-", "Samba-", "Schiffs-" oder "Schmetterlingstreppen", wie sie zum Beispiel in Baumärkten angeboten werden, sind preiswerter als vollwertige Treppen, aber simpler in der Machart, schmal, steil und weniger tragfähig.
Diese Treppen sind baurechtlich nur in Ausnahmefällen zugelassen. Denn für normale Wohnräume brauchen Sie zwingend eine sogenannte "notwendige" Treppe - auch für das ausgebaute Dachgeschoß. Welche Stufenbreite und Steigung "notwendige"Treppen nach DIN 18065 aufweisen müssen, sehen Sie in unserem Diagramm.

Wenn auf einer baurechtlich nicht zugelassenen Treppe etwas passiert, zahlen Unfall-, Kranken- und Haftpflichtversicherung nicht. Der Bauherr ist in der Verantwortung, wenn jemandem bei einem Treppenunfall etwas zustößt!

Gesetzliche Anforderungen nach den Landesbauordnungen hinsichtlich der Standsicherheit

Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein (§15 Musterbauordnung (MBO)).

D.h. jede Treppe bedarf, unabhängig von Gebäudeart und Konstruktionstyp, eines Nachweises der Standsicherheit.
Hierbei ist nachzuweisen, dass die Treppenkonstruktion ihr Eigengewicht und eine von der Gebäudeart abhängige Verkehrslast nach DIN 1055 (z.B.: bei Wohngebäuden eine Flächenlast von 3,0 kN/m² bzw. eine Einzellast von 2,0 kN) unter Beaufschlagung von Sicherheiten abtragen kann. Die geltenden technischen Baubestimmungen sind zu beachten.